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CYRUZ MEDIA - AGB

Angaben gemäß § 5 TMG

1. ANWENDBARKEIT UND GELTUNGSBEREICH DER ALLGEMEINEN  GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich  für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern (Konsumenten). Verbraucher iSd § 1  KSchG ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck  abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen  Tätigkeit zugerechnet werden kann. Für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern  gelangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensgeschäfte 

zur Anwendung. 

1.2. Die Agentur schließt Verträge – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes  vereinbart wurde – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden  Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.  

1.3. Der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender  Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.  Diese sind ausnahmslos nur gültig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich  vereinbart wurden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen des  Fotografen nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen  Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.  

1.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser  Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder im Laufe ihrer Dauer  werden oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der  übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Dies gilt  nicht, wenn die unwirksame Bestimmung eine der Hauptleistungspflichten regelt.  Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen  gesetzlichen Regelungen. Aus dem Umstand, dass der Fotograf einzelne oder  alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese  Rechte nicht abgeleitet werden. 

2. ANGEBOT, VERTRAGSABSCHLUSS 

2.1. Die Angebote der Werbeagentur sind – sofern sie nicht ausdrücklich als  verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch 

für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc. 

2.2. Die Erteilung eines Auftrags an die Agentur kann sowohl schriftlich (per  Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Die Agentur übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein  rechtsverbindlicher Vertrag zwischen der Agentur und dem Auftraggeber  zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird. 

(Fakultativ bei Möglichkeit der Onlinebestellung von Lichtbildern.) 2.3. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Lichtbilder und/oder Filmwerke einschließlich der in § 42 UrhG normierten Nutzungsrechte über den Onlineshop  zu erwerben. Darüber hinausgehende Nutzungsrechte müssen mit dem  Fotografen gesondert vereinbart werden. Das Angebot der Agentur im Onlineshop ist rechtsverbindlich. Der Kaufvertrag kommt durch Einlangen der Bestellung bei der Agentur zustande. Der Bestellvorgang wird durch Auswahl  der gewünschten Produkte in den Warenkorb in Gang gesetzt und durch Anklicken des Kaufbuttons am Ende des Bestellvorgangs abgeschlossen. Die Agentur stellt die vertragsgegenständlichen Produkte nach Zahlungseingang  entweder durch Übersendung an die vom Vertragspartner bekannt gegebene Anschrift oder als Download-Datei zur Verfügung. 

3. LEISTUNGSERBRINGUNG, NUTZUNGSBEWILLIGUNG  

3.1. Die Agentur kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch  Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine  schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Agentur hinsichtlich der Art der  Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Foto/Videomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel.  

3.2. Die Übersendung der Ware erfolgt auf Gefahr der Agentur, dh die  Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht in diesem Fall erst  auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an ihn oder an einen von diesem  bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten abgeliefert wird.  

3.3. Von der Agentur genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur  Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen  Liefer-/ Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche gegen die Agentur hergeleitet werden. Die Agentur hat die Leistung aber jedenfalls innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsabschluss zu erbringen.  

3.4. Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der Vertragspartner – sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd Punkt 3.5. handelt  – bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag  zurücktreten. Der Rücktritt vom Vertrag lässt den Anspruch auf Ersatz des durch  verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. 

3.5. Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt und gerät die Agentur in Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der Vertragspartner der Agentur nicht umgehend mitteilt, auf die Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen. Allfällige Schadenersatzansprüche  bleiben hiervon unberührt.  

3.6. Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob  in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht  exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare)  Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und  innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche  Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw im Lieferschein  angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner  nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten  Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung  nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das  ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für  Werbezwecke als erteilt. Darüber hinaus ist der Vertragspartner iSd § 42 UrhG  jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten  Gebrauch herzustellen.  

3.7. Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des  vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts (vgl. Punkt 6.2.) und unter  der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/ Namensnennung gemäß Punkt 4.3. als erteilt.  

4. URHEBERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN  

4.1. Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1,  3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff,  73ff UrhG) stehen ausnahmslos dem Fotografen zu. Die Agentur hat mit Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche  Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu  vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu  stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer von der Agentur erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.6.). § 75 UrhG gelangt nicht  zur Anwendung.  

4.2. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern/Filmen in  Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets,  welche nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind,  auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer  besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem  Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt  hiervon unberührt.  

4.3. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung,  Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen)  deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in  Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar  anzubringen wie folgt: 

Foto: © Cyruzmedia.com

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer  Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung  als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG.  Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die  Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen  Herstellervermerk. 

4.4. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem – der Agentur bekannten – Vertragszweck erforderlich sind. 

4.5. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare  zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten)  reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung  im Internet ist der Agentur die Webadresse mitzuteilen.  

4.6. Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat die Agentur nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf  Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die  Ansprüche stehen der Agentur unabhängig von einem Verschulden zu. Im  Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller 

Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden  Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des  angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.  

5. EIGENTUM AM FILMMATERIAL UND DEN BILDDATEIEN, KENNZEICHNUNG  ARCHIVIERUNG 

5.1. Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial  (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem  Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die  vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Diapositive  werden – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – dem  Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr  und Kosten des Vertragspartners zur Nutzung im Umfang der  Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.6. zur Verfügung gestellt.  

5.2. Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht der Agentur zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der  Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.6. besteht nur nach ausdrücklicher  schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher  Vereinbarung nur eine zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner  einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien.  

5.3. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in  jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner  Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die  Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter  Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die  Herstellerbezeichnung anzubringen bzw zu erneuern. Dies gilt insbesondere  auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten  etc) bzw bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.  

5.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass  die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern  elektronisch verknüpft bleibt, sodass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und  eindeutig identifizierbar ist.  

5.5. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem  Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem  Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

6. ENTGELT (WERKLOHN, HONORAR) 

6.1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen für  seine Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen  Preislisten zu.  

6.2. Der Fotograf hat einerseits Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches  auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine  Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das  Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. 

Darüber hinaus steht dem Fotografen beim Verkauf von Lichtbildern/Filmen ein  Verkaufsentgelt und für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden  Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in  vereinbarter Höhe zu.  

6.3. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen  etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Requisiten, Modelle,  Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Aufnahmehonorar nicht  enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen  überdurchschnittlichen organisatorischen bzw Besprechungsaufwand. 

6.4. Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich  der Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie bei Versand  der Ware zuzüglich einer Versand- und Verpackungspauschale in Höhe von  (Preis auf Anfrage) 

6.5. Im Zuge der Auftragsausführung vom Vertragspartner  gewünschte Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden  gesondert verrechnet.  

6.6. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen sind  wir nicht gebunden.  

6.7. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine  Gewähr übernommen.  

7. ZAHLUNG 

7.1. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde,  ist das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde  ein Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens  binnen 8 Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei  einlangend beim Fotografen zur Zahlung fällig.  

7.2. Der Fotograf ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung  vom Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei  Aufträgen 

über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen. 

7.3. Der Fotograf ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur  Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen  Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten,  Zinsen, Hauptforderung.  

7.4. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden  Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen  Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der Vertragspartner bei verschuldetem  Zahlungsverzug verpflichtet, dem Fotografen sämtliche aufgewendeten, zur  zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa  Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden  weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass  infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten  anfallen, zu ersetzen.  

7.5. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen  den Fotografen nur dann berechtigt, wenn dieser zahlungsunfähig ist und die  Forderung des Vertragspartners in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner  Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt  oder vom Fotografen anerkannt wurde. 

7.6. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit  es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt. 

8. GESETZLICHES RÜCKTRITTSRECHT 

8.1. Gemäß § 11 FAGG kann der Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag  oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14  Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Näheres zur Ausübung des  Rücktrittsrechts und den Folgen des Rücktritts ist der gesondert veröffentlichen  Widerrufsbelehrung für Warenlieferungen bzw. der Widerrufsbelehrung für  Dienstleistungsaufträge zu entnehmen.  

8.2 In nachstehenden Fällen ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen: 

  • bei Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage  eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung  des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei  vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der vierzehntägigen  Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die  Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde;
  • bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind; • bei Verträgen über Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer

Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden; • bei Verträgen über Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in  einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern deren Versiegelung nach  der Lieferung entfernt wurde; 

  • bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer – mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen  Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit  der Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder  Bestätigung nach § 5 Abs 2 oder § 7 Abs 3 – noch vor Ablauf der Rücktritts- 


/Widerrufsfrist mit der Lieferung begonnen hat. 

9. PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS 

9.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der Auftragserfüllung mitzuwirken und den Fotografen nach seinen Kräften zu  unterstützen. Der Vertragspartner hat für die Einholung allenfalls erforderlicher  Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (zB Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.)  und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (zB Modelle) zu  sorgen. Der Fotograf gewährleistet die Zustimmung von Berechtigten,  insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für  die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 3.6.). 

9.2. Schad- und Klagsloshaltung: Der Vertragspartner verpflichtet sich, den  Fotografen vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu  halten, falls er aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw des  Verhaltens des Vertragspartners zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt  bzw gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird. 

9.3. Im Falle der Beauftragung des Fotografen mit der elektronischen  Bearbeitung fremder Lichtbilder, versichert der Vertragspartner, dass er die  hierzu erforderlichen Rechte besitzt und stellt den Fotografen von allen  Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.  

9.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bereitgestellte Aufnahmeobjekte  unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach  Aufforderung durch den Fotografen nicht spätestens nach zwei Werktagen  abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des 

Vertragspartners einzulagern.  

10. ANNAHMEVERZUG, RÜCKTRITT DES VERTRAGSPARTNERS 

10.1. Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am  bedungenen Ort nicht angenommen bzw die Leistungserbringung des Fotografen verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartner in  Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Fotograf berechtigt, nach Setzung einer  angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf  Vertragserfüllung zu bestehen. Der Fotograf ist ebenso berechtigt vom Vertrag  zurückzutreten, wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und  Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen  aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw  Teilzahlungen) verstößt. Der Vertragspartner hat dem Fotografen jedenfalls den  von ihm schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen.  

10.2. Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner allfällige Lagerkosten sowie  die Kosten für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den  Vertragspartner ein Verschulden am Annahmeverzug hat er dem Fotografen darüber hinaus den ihm durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu  ersetzen. Der Vertragspartner trägt auch die Gefahr der Lagerung.  

10.3. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (zB aus Gründen der  Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw reservierten Zeitaufwand  entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen. 

11. EIGENTUMSVORBEHALT 

11.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im  Eigentum des Fotografen. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die  Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes  oder der Verschlechterung.  

11.2. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem  Vertragspartner untersagt.  

11.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Fotografen vor Anmeldung eines  Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit dieser unter Eigentumsvorbehalt  gelieferte und in seinem Eigentum stehende Waren übernehmen kann.  

11.4. Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in  Verzug, so ist der Fotograf berechtigt, Rückgabe der Ware bis zur vollständigen 

Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.  

11.5. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts  kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer der Fotograf erklärt den Rücktritt vom  Vertrag schriftlich.  

12. GEWÄHRLEISTUNG 

12.1. Ein Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners auslösender Mangel  liegt nur bei Abweichung des Fotografen vom vertraglich Geschuldeten vor. Die  Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig,  die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüber  hinausgehende Garantieversprechen werden vom Fotografen nicht  übernommen. Für Erfüllungshandlungen des Fotografen, die auf unrichtigen 

oder ungenauen Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw für Schäden,  die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw Handhabung  hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche. 

12.2. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die  Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre ab Übergabe  der Ware an den Vertragspartner. Hat der Fotograf den Mangel verschuldet,  kann der Vertragspartner nach Maßgabe des § 933a ABGB binnen drei Jahren  ab Kenntnis von Schaden und Schädiger anstelle der Geltendmachung von  Gewährleistungsansprüchen Schadenersatz fordern. 

12.3. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der  Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14  Tagen an den Fotografen auf dessen Kosten zurückzusenden. Die  Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften  zu erfolgen. 

12.4. Die Abtretung der Mängelansprüche des Vertragspartners ist  ausgeschlossen. 

13. SCHADENSHAFTUNG 

Der Fotograf haftet für von ihm schuldhaft verursachte Schäden nach den gesetzlichen  Bestimmungen. Schadenersatzansprüche für Sachschäden sind bei bloß leicht  fahrlässiger Verursachung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden an vom  Vertragspartner zur Bearbeitung übernommenen Sachen, sowie Schäden, die durch  eine Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten eingetreten sind. 

14. ABTRETUNG 

Der Vertragspartner darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der  vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen ganz oder teilweise auf  Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.  

15. DATENSCHUTZ 

Der Fotograf ermittelt, speichert und verarbeitet die vom Vertragspartner bekanntgegebenen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail Adresse, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer  etc.) sowie die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (wie  zB Bestelldatum, bestellte bzw gelieferte Produkte oder Dienstleistungen,  Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc) unter  Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes idgF für Zwecke der  Vertragserfüllung. Der Fotograf verwendet die vom Vertragspartner mitgeteilten  personenbezogenen Daten ohne dessen gesonderte ausdrückliche Einwilligung  ausschließlich zur Vertragsabwicklung und Beantwortung von Anfragen, sofern  dieser in die weitere Verwendung seiner Daten, insbesondere zu  Werbezwecken, nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Mangels Einwilligung in die  Verwendung der Daten zu Werbezwecken werden die Daten nach vollständiger  Abwicklung des Vertrages und vollständiger Kaufpreiszahlung für die weitere  Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen  Aufbewahrungsfristen gelöscht. Bei erteilter Einwilligung werden die Daten zu  Werbezwecken gespeichert. Der Vertragspartner kann eine erteilte Zustimmung  zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten jederzeit  widerrufen. 

16. VERWENDUNG VON BILDNISSEN ZU WERBEZWECKEN DES FOTOGRAFEN 

Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche  Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur  Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur  Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und  unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder  Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem § 78 UrhG  sowie auf Verwendungsansprüche gem § 1041 ABGB. 

17. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, VERTRAGSSPRACHE 

17.1. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Fotografen und dem  Vertragspartner aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über  das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Vertrages, gilt  österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens 

und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts als vereinbart.  Diese Rechtswahl gilt jedoch nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch  zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Vertragspartner  seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. 

17.2. Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen  Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen  Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher  seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.  

17.3. Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.