Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Cyruz Media Productions e.U. (Stand: 09/2026)
- Geltung
- Die Cyruz Media Productions e.U. (im Folgenden kurz „Auftragnehmer“ genannt) ist ein im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN 570057w eingetragenes Einzelunternehmen mit dem Sitz in 1190 Wien, Hardtgasse 1/38 und einer weiteren Betriebsstätte in 1080 Wien, Josefstädterstraße 70/52. Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich des Social-Media-Marketing. Hierzu zählen insbesondere die Erstellung von Marketing- und Content-Konzepten, die Produktion von Foto- und Videoaufnahmen für Social-Media-Kanäle, die laufende Betreuung von Social-Media-Kanälen bzw. Social-Media-Accounts (nachfolgend gemeinsam als „Social-Media-Kanäle“ bezeichnet) sowie die Schaltung und Verwaltung bezahlter Werbeanzeigen auf Social-Media-Kanälen.
- Diese Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz die „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Verträge, die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden (im Folgenden kurz „Kunde“ genannt) abgeschlossen werden. Verträge sind sämtliche ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder mündlich abgeschlossenen Vereinbarungen. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn auf sie im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
- Die Angebote und Leistungen des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB bzw. § 1 KSchG. Der Kunde erklärt mit Auftragserteilung, dass er den Vertrag als Unternehmer und für Zwecke seines Unternehmens abschließt.
- Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden oder sonstige Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und in Schrift- oder Textform anerkannt werden. Auch Vertragserfüllungshandlungen des Auftragnehmers gelten nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen.
- Die Vertragsparteien halten einvernehmlich fest, dass keine mündlichen Nebenabreden bestehen.
- Leistungen des Auftragnehmers
- Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen je nach Vereinbarung insbesondere, jedoch nicht ausschließlich: (a) die Erstellung eines Marketing- und Content-Konzepts, (b) die Produktion von Foto- und Videoinhalten, (c) die laufende Betreuung der vereinbarten Social-Media-Kanäle einschließlich Planung und Veröffentlichung von Beiträgen sowie (d) die Einrichtung, Schaltung und Verwaltung bezahlter Werbeanzeigen (nachfolgend auch „Kampagnen“ genannt) auf den jeweils vereinbarten Plattformen. Die vorgenannten Dienstleistungen werden sowohl einzeln als auch kombiniert als Gesamtbetreuung der Social-Media-Kanäle angeboten.
- Der Auftragnehmer schuldet – soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird – ein sorgfältiges Tätigwerden, jedoch keinen bestimmten Erfolg, insbesondere keine bestimmte Reichweite, Follower-, Abonnenten- oder Interaktionszahl, keine bestimmte Platzierung, Ausspielung oder Sichtbarkeit von Beiträgen oder Werbeanzeigen und keine bestimmten Umsätze, Buchungen oder Geschäftsabschlüsse des Kunden.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritter (Erfüllungsgehilfen) zu bedienen.
- Sofern die Leistungen des Auftragnehmers unter Zuhilfenahme der technischen Infrastruktur dritter Plattformbetreiber (insbesondere Meta-Platforms für Facebook, Instagram und ByteDance für TikTok) erbracht werden, ist der Auftragnehmer an die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen, Werbe- und Community-Richtlinien gebunden. Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf die Verfügbarkeit, die Funktionen, die Algorithmen, die Ausspielungslogik sowie auf Entscheidungen der Plattformbetreiber, insbesondere die Ablehnung, Einschränkung oder Löschung von Inhalten und Werbeanzeigen oder die Sperrung oder Löschung von Konten. Derartige Umstände und Maßnahmen sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und berühren den Entgeltanspruch des Auftragnehmers nicht, sofern sie nicht auf einem grob fahrlässigen Verstoß des Auftragnehmers gegen die jeweiligen Plattformrichtlinien beruhen.
- Ändern Plattformbetreiber die nutzbaren Funktionen, Richtlinien oder Bedingungen oder stellen sie Funktionen oder Plattformen ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, die betroffenen Leistungen in Abstimmung mit dem Kunden angemessen anzupassen. Sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
- Angebot/Vertragsabschluss
- Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und nur rechtsverbindlich, wenn sie in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail) abgegeben oder, sofern mündlich abgegeben, nachträglich in Schrift- oder Textform bestätigt werden. Bei verbindlicher Angebotslegung ist der Auftragnehmer für einen angemessenen Zeitraum, höchstens jedoch bis zu sieben Kalendertagen, an das Angebot gebunden, sofern im Einzelfall nicht eine andere Bindungsfrist zugesagt wird.
- Sofern Angebote vom Kunden abgegeben werden, kommt ein Vertrag erst mit Annahme des Angebots durch den Auftragnehmer in Schrift- oder Textform zustande. Eine stillschweigende oder konkludente Annahme ist ausgeschlossen.
- Angaben in Preislisten, Prospekten, Werbeaussendungen, sonstigem Werbematerial, auf der Website oder auf Social-Media-Kanälen des Auftragnehmers oder in anderen Medien (Informationsmaterial) stellen kein Vertragsangebot dar.
- Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung
- Leistungsfristen für Verträge, die ausschließlich die Konzepterstellung, die einmalige Anfertigung von Fotos oder Videos oder sonstige einmalig vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungen betreffen und daher Zielschuldverhältnisse darstellen, richten sich nach der konkreten Vereinbarung mit dem Kunden.
- Verträge, die laufende Leistungen (insbesondere die Betreuung von Social-Media-Kanälen und die Verwaltung von Kampagnen) betreffen, werden – sofern nicht abweichend vereinbart – auf die im Angebot vereinbarte Laufzeit (bestimmt oder unbestimmt) abgeschlossen.
- Sofern eine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde, verlängert sich der Vertrag – sofern nicht im Einzelfall abweichend vereinbart – jeweils automatisch um weitere drei Monate, wenn er nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt wird.
- Sofern eine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde, ist eine ordentliche Kündigung während der laufenden Vertragslaufzeit bzw. der jeweiligen Verlängerungsperiode ausgeschlossen. Die Kündigung ist jeweils nur zum Ende der Laufzeit bzw. Verlängerungsperiode und unter Einhaltung der unter Punkt 4.3. genannten Kündigungsfrist zulässig.
- Das Recht beider Vertragsparteien zur Auflösung aus wichtigem Grund (Punkt 16.) bleibt unberührt. Einmalleistungen (z.B. gesondert beauftragte Konzepterstellung oder Produktionen von Fotos oder Videos) sind von Punkt 4. nicht erfasst. Diesbezügliche Vertragsverhältnisse enden mit Erfüllung.
- Sofern ein Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann dieser von beiden Parteien – sofern nicht im Einzelfall abweichend vereinbart – binnen einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum jeweiligen Monatsletzten gekündigt werden.
- Preise, Werbebudget und Wertsicherung
- Vom Auftragnehmer angegebene Preise sind stets freibleibend, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Derartige Vereinbarungen bedürfen der Schrift- oder Textform.
- Für laufend zu erbringende Leistungen wird – sofern nicht im Einzelfall Abweichendes vereinbart wird – ein monatliches Pauschalentgelt verrechnet. Für sonstige Leistungen richtet sich das Entgelt nach der jeweiligen Vereinbarung (Pauschale oder Abrechnung nach Stunden).
- Vom Kunden zusätzlich zum ursprünglichen Auftrag beauftragte Leistungen sind nicht eingepreist und daher vom Kunden gesondert zu vergüten.
- Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Das an die Plattformbetreiber zu entrichtende Budget für bezahlte Werbeanzeigen (Werbebudget/Ad Spend) ist im Entgelt des Auftragnehmers nicht enthalten. Das Werbebudget wird – sofern nicht abweichend vereinbart – direkt zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Plattformbetreiber abgerechnet. Der Auftragnehmer schuldet keine bestimmte Verwendungswirkung des Werbebudgets (Punkt 2.2., 2.4.).
- Das monatliche Pauschalentgelt ist wertgesichert nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder einem an dessen Stelle tretenden Index. Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres im Ausmaß der Veränderung der Indexzahl. Eine Wirkung zulasten des Auftragnehmers ist jedoch ausgeschlossen. Die Unterlassung der Geltendmachung stellt jedenfalls keinen Verzicht auf die Wertsicherung dar.
- Zahlung
- Das monatliche Pauschalentgelt wird – mangels abweichender Vereinbarung – jeweils zu Beginn des Leistungsmonats in Rechnung gestellt. Sofern kein monatliches Pauschalentgelt vereinbart wurde, werden Leistungen nach der jeweils konkreten Vereinbarung abgerechnet.
- Vom Auftragnehmer gelegte Rechnungen sind binnen sieben Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Diese werden dem Kunden elektronisch (per E-Mail) übermittelt. Der Kunde stimmt der elektronischen Rechnungslegung ausdrücklich zu. Ein Zahlungstermin ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist auf dem Konto des Auftragnehmers eingelangt ist.
- Eine dem Kunden übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Rechnung gilt als genehmigt, wenn und soweit der Kunde nicht binnen zwei Wochen ab Erhalt der Rechnung schriftlich oder in Textform Einwendungen erhebt. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Einwendungen beim Auftragnehmer.
- Die Zahlung hat mittels Banküberweisung auf das vom Auftragnehmer in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen.
- Sollte auf Betreiben des Kunden im Einzelfall eine von Punkt 6.4. abweichende Zahlungsart vereinbart werden, werden Spesen, die im Zusammenhang mit dieser Zahlungsart entstehen (Kreditkartenzahlungen etc.), an den Kunden weiterverrechnet.
- Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die ein- oder mehrmalige Gewährung von Skonti, Rabatten oder Boni begründet keinen Anspruch auf gleiche oder ähnliche Konditionen bei nachfolgenden Aufträgen. Vereinbarte Vergütungen werden ausschließlich unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Zahlung gewährt. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist werden sie dem Rechnungsbetrag zugezählt.
- Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich.
- Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, p.a. Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem von der EZB festgelegten Basiszinssatz zu verrechnen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von zumindest sieben Tagen seine Leistungen (einschließlich der Veröffentlichung geplanter Beiträge und der Verwaltung laufender Kampagnen) bis zur vollständigen Zahlung (samt Verzugszinsen) auszusetzen sowie sämtliche Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung fällig zu stellen. Der Entgeltanspruch für den Zeitraum der Aussetzung bleibt unberührt.
- Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.
- Mahn- und Inkassokosten bei Zahlungsverzug: Der Auftragnehmer ist im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden berechtigt, die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, insbesondere Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten zu begehren. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 (Art 6 Abs 1 Zahlungsverzugs-RL). Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt hiervon unberührt.
- Pflichten des Kunden
- Der Kunde verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei Vertragsabschluss und während aufrechtem Vertragsverhältnis aus eigenem sämtliche Informationen vollständig zu erteilen, die zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch den Auftragnehmer erforderlich sind und sämtliche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um den Auftragnehmer in die Lage zu versetzen, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen.
- Der Kunde stellt dem Auftragnehmer für vereinbarte Foto- und Videoaufnahmen sowie Besprechungstermine geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung und gewährt dem Auftragnehmer zu den vereinbarten Terminen ungehinderten Zutritt zu diesen. Für Foto- und Videoaufnahmen sind dem Auftragnehmer außerdem die für die Leistungserbringung erforderlichen Materialien und Vorgaben (insbesondere Produkte, Speisen, Logos, Markenvorgaben, Corporate-Design-Richtlinien, Produkt- und Preisinformationen) zu übergeben bzw. mitzuteilen sowie allenfalls als Darsteller fungierende Personen zur Verfügung zu stellen.
- Der Kunde gewährleistet während des aufrechten Vertragsverhältnisses seine Erreichbarkeit in einem Ausmaß, das einerseits die vereinbarte Frequenz der Veröffentlichungen ermöglicht und andererseits sicherstellt, dass die zeitlichen Abstände zwischen den Beiträgen nicht unangemessen groß werden. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Kunde weiter, dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluss eine oder mehrere Personen zu benennen, die berechtigt sind, Inhalte (Beiträge, Werbeanzeigen, Konzepte) verbindlich für den Kunden freizugeben, und sorgt für deren Vertretung im Abwesenheitsfall. Erklärungen der benannten Personen sind dem Kunden zuzurechnen.
- Übermittelt der Auftragnehmer dem Kunden Postings zur Freigabe und erklärt der Kunde nicht binnen fünf Werktagen ab Übermittlung die Freigabe oder eine begründete Ablehnung, gelten die übermittelten Inhalte als freigegeben, sofern der Auftragnehmer bei Übermittlung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
- Sofern im Einzelfall vom Auftragnehmer vorbereitete Beiträge vom Kunden selbst oder in dessen Auftrag durch Dritte veröffentlicht werden („Eigenpostings“), sind vom Kunden oder dem Dritten jedenfalls jene gesetzlichen Vorgaben, Nutzungsbedingungen und Werbe- und Community-Richtlinien der Plattformbetreiber einzuhalten, die in der Regel erst im Zuge des Absetzens des Postings erfüllt werden oder erst im Zuge des Absetzens des Postings erfüllt werden können. Darunter fallen insbesondere Kennzeichnungspflichten, etwa die Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen (§ 26 MedienG, § 6 ECG), die Kennzeichnung als Werbung/Anzeige sowie die Kennzeichnung künstlich erzeugter oder künstlich bearbeiteter Inhalte („KI-Kennzeichnung“, insbesondere nach Art 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 [KI-VO] und den jeweiligen Plattformrichtlinien). Nachteilige Folgen, die sich aus der Verletzung derartiger Pflichten ergeben, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und berühren dessen Entgeltanspruch nicht. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall jedenfalls ausgeschlossen.
- Der Kunde räumt dem Auftragnehmer rechtzeitig sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Zugänge und Berechtigungen der betreuten Social-Media-Kanäle ein und wirkt an erforderlichen Authentifizierungen (z.B. Zwei-Faktor-Freigaben) unverzüglich mit. Die jeweiligen Social-Media-Kanäle verbleiben in der Inhaberschaft des Kunden, sofern nicht Abweichendes vereinbart wird.
- Der Auftragnehmer wird für den jeweils betreuten Social-Media-Kanal die Aktivierung eine Zwei-Faktor-Authentifizierung einzurichten, soweit ihm die hierfür erforderlichen Berechtigungen (Punkt 7.6.) eingeräumt wurden. Der Kunde verpflichtet sich, für sämtliche mit den betreuten Social-Media-Kanäle verknüpften oder zugriffsberechtigten Profile und Konten – insbesondere persönliche Profilen des Kunden, der Organe des Kunden, seiner Mitarbeiter sowie der nach Punkt 7.3. benannten Personen, über die auf die betreuten Social-Media-Kanäle zugegriffen werden kann – eine Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) einzurichten, deren dauerhafte Aktivierung sicherzustellen und diese Verpflichtung den genannten Personen nachweislich zu überbinden. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Verlust von Zugangsdaten oder der Verdacht eines unbefugten Zugriffs ist dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
- Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle Voraussetzungen geschaffen hat, die zur Ausführung erforderlich oder vereinbart worden sind. Werden Leistungen des Auftragnehmers durch dem Kunden zuzurechnende Umstände, insbesondere durch die Verletzung der Pflichten nach Punkt 7., verzögert oder unterbrochen, verlängern sich allfällig für bestimmte Leistungen vereinbarte Fristen entsprechend. Der Entgeltanspruch des Auftragnehmers bleibt in diesem Fall in voller Höhe aufrecht. Allfällige Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen. Ein Kündigungsrecht des Kunden besteht in diesem Fall nicht.
- Leistungsausführung
- Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss – aus welchen Gründen auch immer – eine Erweiterung des vereinbarten Leistungsinhaltes (z.B. zusätzliche Postings oder Postings in einem kürzeren als dem vereinbarten Zeitraum), begehrt dieser eine Vertragsänderung, die vom Auftragnehmer schriftlich angenommen werden muss. Eine solche Vertragsänderung hat regelmäßig einen erhöhten Arbeitsaufwand zur Folge. Im Falle der Annahme einer solchen Vertragsänderung durch den Auftragnehmer erhöht sich das Entgelt daher entsprechend.
- Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Reduktion des vereinbarten Leistungsinhaltes, ist dies nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
- Leistungsfristen und Leistungstermine
- Leistungsfristen und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn deren Einhaltung vom Auftragnehmer schriftlich oder in Textform zugesagt wurde.
- Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung bzw. zur Übernahme verpflichtet. Die Abnahme- bzw. Übernahmeverpflichtung stellt daher nicht bloß eine Obliegenheit dar.
- Leistungsfristen und Termine verlängern sich bei höherer Gewalt, Streik sowie bei nicht vorhersehbarer und vom Auftragnehmer nicht verschuldeter Verzögerung von allfälligen Zulieferern um jene Zeitspanne, während der das entsprechende Ereignis anhält. Der Kunde hat jedoch ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
- Annahmeverzug
- Sofern im Einzelfall erforderlich, ist die Annahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen durch den Kunden verpflichtend und keine bloße Obliegenheit.
- Im Annahmeverzug des Kunden, insbesondere wenn dieser hinsichtlich Postings nicht binnen fünf Werktagen die erforderlichen Freigaben erteilt oder eine begründete Ablehnung kommuniziert, kommt Punkt 7.4. zur Anwendung.
- Das Recht des Auftragnehmers nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und das Entgelt für allfällig bereits erbrachte Leistungen fällig zu stellen, bleibt hiervon unberührt (siehe Punkt 16.). Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens ist zulässig.
- Schutzrechte Dritter und Kennzeichnung
- Stellt der Kunde dem Auftragnehmer Inhalte, Unterlagen oder sonstige Materialien zur Verfügung (insbesondere Texte, Logos, Marken, Fotos, Videos, Musik, Pläne, Produkte, Speisen, etc.), trifft den Auftragnehmer keine Pflicht, deren Richtigkeit oder das Bestehen etwaiger Rechte Dritter zu überprüfen. Der Kunde garantiert, über sämtliche für die vertragsgegenständliche Nutzung erforderlichen Rechte an den beigestellten Materialien zu verfügen.
- Der Kunde sorgt dafür, dass für Personen, die auf seine Veranlassung oder in seiner Sphäre (z.B. Mitarbeiter, Gäste, Geschäftspartner) auf den vom Auftragnehmer angefertigten Foto- und Videoaufnahmen abgebildet werden, sämtliche erforderlichen Einwilligungen und Gestattungen vorliegen, insbesondere im Hinblick auf den Bildnisschutz (§ 78 UrhG) und das Datenschutzrecht (Art 6 und 7 DSGVO). Auf Verlangen des Auftragnehmers sind die Einwilligungen nachzuweisen.
- Werden hinsichtlich beigestellter Materialien oder abgebildeter Personen Rechte Dritter geltend gemacht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die betroffenen Leistungen auf Kosten und Gefahr des Kunden bis zur Klärung der Rechtslage einzustellen und betroffene Inhalte offline zu nehmen. Der Kunde hält den Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter sowie damit verbundener Kosten (einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung) vollkommen schad- und klaglos. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Kostenvorschüsse für allfällige Prozesskosten zu verlangen.
- Die inhaltliche Richtigkeit der vom Kunden freigegebenen Angaben über sein Unternehmen, seine Produkte und Leistungen (insbesondere Preise, Eigenschaften, Verfügbarkeiten, gesundheits- oder lebensmittelrechtliche Angaben) liegt in der Verantwortung des Kunden. Der Auftragnehmer kennzeichnet bezahlte Veröffentlichungen und Werbeanzeigen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere § 26 MedienG, § 6 ECG) und den jeweiligen Plattformrichtlinien. Der Kunde wird eine solche Kennzeichnung nicht untersagen.
- Urheberrecht, Nutzungsrechte und Geheimhaltung
- Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse, insbesondere Konzepte, Strategien, Texte, Grafiken, Foto- und Videoaufnahmen – unbearbeitet oder bearbeitet – Postings samt zugehörigem Rohmaterial (im Folgenden kurz „Inhalte“ genannt), sind urheberrechtlich bzw. leistungsschutzrechtlich geschützt. Sämtliche geistigen Eigentumsrechte, insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechte verbleiben beim Auftragnehmer bzw. bei jener Person, der diese Rechte tatsächlich zukommen.
- Der Kunde erhält, sofern nicht schriftlich anderslautend vereinbart – aufschiebend bedingt mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts für jenen Abrechnungszeitraum, in dem die betreffende Leistung erbracht wurde – eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs 1 UrhG), die darauf beschränkt ist, die ihm übergebenen bzw. für ihn veröffentlichten Inhalte in unveränderter Form für eigene Werbe- und Marketingzwecke auf den vereinbarten Social-Media-Kanälen sowie auf seiner eigenen Website zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Nutzung (insbesondere Print, Out-of-Home, TV, Weitergabe an Dritte) ist unzulässig und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
- Dem Kunden kommt kein Bearbeitungsrecht zu. Bearbeitungen, Änderungen oder sonstige Umgestaltungen der Inhalte durch den Kunden oder Dritte sind – in welcher Form auch immer – unzulässig. Dies umfasst insbesondere Schnitt, Kürzungen, Farb- und Filteränderungen, das Hinterlegen von Videobeiträgen mit anderer Musik, das Hinzufügen oder Entfernen von Bild-, Text- oder Tonelementen sowie die Kombination mit anderen Werken. Bearbeitungsrechte werden von der Werknutzungsbewilligung nach Punkt 12.2. ausdrücklich nicht umfasst und können ausschließlich durch gesonderte Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt eingeräumt werden.
- Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – gleich aus welchem Grund – bleibt der Kunde berechtigt, die ihm bis dahin übergebenen bzw. für ihn veröffentlichten Inhalte in unveränderter Form im Umfang des Punktes 12.2. weiter zu nutzen. Bereits veröffentlichte Beiträge dürfen auf den Kanälen des Kunden verbleiben. Das Bearbeitungsverbot nach Punkt 12.3. gilt zeitlich unbegrenzt fort.
- Rohmaterial (insbesondere unbearbeitete Foto- und Videodateien, Projektdateien) wird nicht geschuldet und verbleibt beim Auftragnehmer. Die Herausgabe von Rohmaterial bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die von ihm erbrachten Leistungen und erstellten Inhalte zur Eigenwerbung zu nutzen, insbesondere auf seinen eigenen Kanälen und seiner Website als Referenz zu präsentieren und den Kunden als Referenzkunden (unter Verwendung von dessen Namen und Logo) zu nennen, sofern der Kunde dem nicht im Einzelfall aus sachlichen Gründen in Schrift- oder Textform widerspricht.
- Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der Punkte 12.2. bis 12.5. verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.500,00 je Verstoß. Sofern der Verstoß anhält, ist die Vertragsstrafe für jeden Tag zu bezahlen, an dem der Verstoß andauert. Das Recht, den Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens zu verlangen sowie Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend zu machen, bleibt davon unberührt. Kündigungsrechte des Auftragnehmers bleiben hiervon ebenso unberührt.
- Geheimhaltungspflicht
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt des Vertrages sowie sämtliche im Zusammenhang mit dessen Abschluss und Erfüllung erlangten, nicht öffentlich bekannten Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht. Diese Verpflichtung überdauert die Beendigung des Vertragsverhältnisses um drei Jahre.
- Gewährleistung
- Für laufende Leistungen gilt die Leistung des jeweiligen Abrechnungszeitraums mit dessen Ablauf als übergeben. Für einzeln zu übergebende Arbeitsergebnisse (insbesondere Konzepte und produzierte Inhalte) stellt die tatsächliche Übergabe (Konzepte), die Freigabe (Postings) oder die tatsächliche Veröffentlichung (Postings, Werbeeinschaltungen) den Übergabezeitpunkt dar. Sofern die Freigabe in letzterem Fall nicht erteilt wird (z.B. Punkt 7.4.), gilt die Übergabe mit Veröffentlichung des Postings als erfolgt (Übergabezeitpunkt).
- Da ästhetische und kreative Einschätzungen regelmäßig subjektiv sind, halten die Vertragsparteien einvernehmlich fest, dass die Leistung des Auftragnehmers nicht mangelhaft ist, wenn dem Kunden die konkrete kreative Gestaltung (insbesondere Bildsprache, Stil, Tonalität) nicht zusagt. Eine Ausnahme liegt nur vor, wenn bestimmte Gestaltungsvorgaben ausdrücklich vereinbart und sohin Vertragsinhalt geworden sind.
- Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr für den Eintritt bestimmter Erfolge im Sinne des Punktes 2.2. sowie, sofern Leistungen unter Zuhilfenahme der technischen Infrastruktur dritter Plattformbetreiber erbracht werden, für Umstände im Sinne des Punktes 2.4. (Plattformmaßnahmen).
- Der Auftragnehmer leistet ferner keine Gewähr dafür, dass Eigenpostings des Kunden jenen gesetzlichen Vorgaben, Nutzungsbedingungen und Werbe- und Community-Richtlinien entsprechen, die in der Regel erst im Zuge des Absetzens des Postings erfüllt werden oder erst im Zuge des Absetzens des Postings erfüllt werden können (z.B. Kennzeichnung als Werbung, Kennzeichnung der Entgeltlichkeit, KI-Kennzeichnung, siehe im Detail Punkt 7.5.).
- Ferner leistet der Auftragnehmer keine Gewähr für Nachteile, die durch unbefugte Zugriffe Dritter (z.B. Hacking, Phishing, Übernahme von Konten) auf die betreuten Social-Media-Kanäle entstehen, wenn der Angriff auf das betreute Social-Media-Profil über ein zugriffsberechtigtes Profil oder Konto erfolgt, das mit dem betreuten Social-Media-Kanäle verknüpft ist oder der Auftragnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
- Rügepflicht: Mängel der Leistung sind bei sonstigem Verlust der Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz, Schadenersatz statt Gewährleistung und Irrtum unverzüglich nach Kenntnis, spätestens aber binnen drei Tagen schriftlich zu rügen ab Übergabe, allfällige versteckte Mängel binnen fünf Tagen ab Entdeckung, in Schrift- oder Textform zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen.
- Die Behebung eines vom Kunden behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis desselben dar. Sind Mängelbehauptungen unberechtigt, hat der Kunde dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch den Auftragnehmer zu ermöglichen.
- Bei begründeten Mängeln ist die Gewährleistung auf Verbesserung, neuerlicher Leistungserbringung oder Nachtrag des Fehlenden beschränkt. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Wandlungs- und Preisminderungsansprüche sind ausgeschlossen. Zur Mängelbehebung sind dem Auftragnehmer zumindest zwei Mängelbehebungsversuche einzuräumen.
- Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel im Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung. Auf die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis (§ 934 ABGB) wird gemäß § 351 UGB verzichtet.
- Die Rüge einer Leistung, unabhängig davon ob diese berechtigt oder unberechtigt erfolgt, berechtigt den Kunden nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen oder Leistungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab dem Übergabezeitpunkt (Punkt 14.1.). Die Erhebung von Gewährleistungsansprüchen verjährt mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
- Schadenersatz
- Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
- Da ästhetische und kreative Einschätzungen regelmäßig subjektiv sind, halten die Vertragsparteien einvernehmlich fest, dass dem Kunden ein Schadenersatzanspruch nicht zusteht, wenn dem Kunden die konkrete kreative Gestaltung (insbesondere Bildsprache, Stil, Tonalität) nicht zusagt. Eine Ausnahme liegt nur vor, wenn bestimmte Gestaltungsvorgaben ausdrücklich vereinbart und sohin Vertragsinhalt geworden sind.
- Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für Maßnahmen und Entscheidungen der Plattformbetreiber im Sinne des Punktes 2.4. (z.B. Sperrung oder Löschung von Konten, Beiträgen oder Werbeanzeigen, Reichweiteneinbußen, Änderungen von Algorithmen oder Richtlinien) sowie für Inhalte und Angaben, die der Kunde beigestellt oder freigegeben hat. Die Geltendmachung diesbezüglicher Schadenersatzansprüche ist sohin ebenfalls ausgeschlossen.
- Der Auftragnehmer haftet im Falle von Eigenpostings (Punkt 7.5.) nicht für Schäden, die entstehen, weil der Kunde nicht jene gesetzlichen Vorgaben, Nutzungsbedingungen und Werbe- und Community-Richtlinien eingehalten hat, die in der Regel erst im Zuge des Absetzens des Postings erfüllt werden oder erst im Zuge des Absetzens des Postings erfüllt werden können (z.B. Kennzeichnung als Werbung, Kennzeichnung der Entgeltlichkeit, KI-Kennzeichnung, siehe im Detail Punkt 7.5.).
- Ferner haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die durch unbefugte Zugriffe Dritter (z.B. Hacking, Phishing, Übernahme von Konten) auf die betreuten Social-Media-Kanäle entstehen, wenn der Angriff auf das betreute Social-Media-Profil über ein zugriffsberechtigtes Profil oder Konto erfolgt, das mit dem betreuten Social-Media-Kanäle verknüpft ist oder der Auftragnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
- Bei Sachschäden haftet der Auftragnehmer nur für solche, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht
- Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen nach diesem Punkt umfassen auch Ansprüche des Kunden aufgrund von Schädigungen, die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers dem Kunden im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers zufügen, wobei dies sowohl im Verhältnis des Kunden gegenüber dem Auftragnehmer als auch im Verhältnis des Kunden gegenüber dem Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen gilt.
- Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden der Höhe nach mit dem Entgelt begrenzt, das der Kunde für die letzten zwölf Monate vor dem schädigenden Ereignis (bei kürzerer Vertragsdauer: für die bisherige Vertragsdauer) zu leisten hatte, höchstens jedoch mit jener Summe, die durch eine allfällige Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers gedeckt ist.
- Der Ersatz von mittelbaren Schäden, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten, unterbliebenen Einsparungen, Folge- und bloßen Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie von Schäden aus dem Verlust von Daten, Zugängen, Konten oder Inhalten ist – außer bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.
- Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger und sind bei sonstigem Verfall jedenfalls binnen eines Jahres nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen.
- Der Nachweis des Verschuldens obliegt stets dem Kunden, § 1298 ABGB findet keine Anwendung.
- Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die der Auftragnehmer haftet, Leistungen aus einer eigenen oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Schadenversicherung in Anspruch nehmen kann, verpflichtet er sich zu deren Inanspruchnahme. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich insoweit auf die dem Kunden dadurch entstehenden Nachteile (z.B. höhere Versicherungsprämie).
- Kündigung aus wichtigem Grund
- Bestehende Vertragsverhältnisse können vom Auftragnehmer stets aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Wichtige Gründe sind insbesondere
- Zahlungsverzug und ungenütztes Verstreichen einer angemessenen, nicht mehr als 14 Kalendertage betragenden Nachfrist.
- Annahmeverzug des Kunden und ungenütztes Verstreichen einer angemessenen, nicht mehr als 14 Kalendertage betragenden Nachfrist.
- Verletzung der den Kunden treffenden Pflichten und ungenütztes Verstreichen einer 14-tägigen Nachfrist (siehe Punkt 7.).
- die Verletzung der Bestimmungen über die Urheberrechte, Nutzungsrechte und das Bearbeitungsverbot (Punkt 12.) oder der Geheimhaltungspflicht (Punkt 13.).
- die Beistellung oder Freigabe rechtswidriger Inhalte durch den Kunden oder ein sonstiges Verhalten des Kunden, das geeignet ist, den Ruf des Auftragnehmers erheblich zu schädigen.
- Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder Unterbleiben der Leistung aus sonstigen Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen.
- Entgegenstehen eines dauerhaften Hindernisses aufgrund von höherer Gewalt.
- Dem Kunden kommt das Recht zur Auflösung aus wichtigem Grund ebenfalls zu, insbesondere bei Leistungsverzug des Auftragnehmers und ungenütztem Verstreichen einer angemessenen, zumindest 14 Tage betragenden Nachfrist sowie bei Verzögerungen im Sinne des Punktes 2.4. bzw. bei höherer Gewalt, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
- Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag hat der Auftragnehmer bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des auf die restliche Vertragslaufzeit entfallenden Entgelts oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
- Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach Wahl des Auftragnehmers einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des auf die restliche Vertragslaufzeit entfallenden Entgelts oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu bezahlen.
- Bestehende Vertragsverhältnisse können vom Auftragnehmer stets aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Wichtige Gründe sind insbesondere
- Elektronischer Geschäftsverkehr
Bestellungen oder sonstige rechtsgestaltende Erklärungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit des fehlerfreien Zugangs beim Auftragnehmer. Übermittlungsfehler – gleich welcher Ursache – gehen zu Lasten des Kunden.
- Datenschutz und Adressänderung
- Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpersonen zur Anbahnung und Erfüllung des Vertrages sowie zur Wahrung seiner berechtigten Interessen (Art 6 Abs 1 lit b und f DSGVO) unter Einhaltung des Datenschutzgesetzes (DSG) und der DSGVO und trifft hierfür angemessene technische und organisatorische Maßnahmen. Nähere Informationen enthält die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, abrufbar auf dessen Website.
- Für Daten Dritter, die der Kunde beistellt, hat der Kunde sämtliche erforderlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
- Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die in abgeschlossenen Verträgen enthaltenen personenbezogenen Daten einerseits, sowie die das jeweilige Vertragsverhältnis betreffende elektronische Korrespondenz (E-Mail, etc.) zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden andererseits, automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet und gegebenenfalls auch an Behörden übermitteln werden dürfen.
- Der Kunde hat jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- und Geschäftssitzes, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform, sowie sämtlicher anderer wesentlicher Umstände, die für das Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer relevant sein könnten, unverzüglich mitzuteilen. Wird die Mitteilung unterlassen, gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse übermittelt werden.
- Salvatorische Klausel
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die AGB eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der unwirksamen oder der undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene Regelung als vereinbart, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben würden, sofern sie dies bei Vertragsabschluss oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung bedacht hätten.
- Schlussbestimmungen
- Für diese AGB sowie sämtliche zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden abgeschlossenen Verträge gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
- Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers in 1190 Wien.
- Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden geschlossenen Vertrag und/oder diesen AGB wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für den ersten Wiener Gemeindebezirk in Handelssachen zuständigen Gerichts vereinbart.